Allgemeine Servicebedingungen

der Masterwork Machinery GmbH

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Servicebedingungen der Masterwork Machinery GmbH (MK) gelten für alle Dienstleistungen, die von MK im Rahmen von Serviceaufträgen erbracht werden. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn MK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ergänzend bzw. neben diesen Servicebedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Masterwork Machinery GmbH und die Kostensätze für Serviceaufträge von MK (MK Robotics Servicesätze in Deutschland) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Servicebedingungen gelten nicht für Leistungen, die im Rahmen der Erfüllung von Mängelansprüchen erbracht werden oder soweit andere Konditionen ausdrücklich vereinbart und von MK schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Vertragsabschluss 

(1) Serviceaufträge werden entweder schriftlich, z. B. durch Ausfüllung und Unterzeichnung einer Bestellung, in Textform oder durch telefonische Bestellung bindend. 

(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn MK dem Kunden gegenüber die Bestellung schriftlich, in Textform oder dadurch bestätigt, dass MK die Dienstleistung erbringt.

§ 3 Installation 

Der Serviceauftrag für eine Installation umfasst die Aufstellung und Installation einer montiert gelieferten oder zu Transportzwecken zerlegten Maschine oder Komponente sowie deren Funktionsprüfung. Auch die Installation und Inbetriebnahme von Software ist Gegenstand einer Installation. 

 
§ 4 Reparatur und Entstörung 

(1) Welche Leistungen MK im Rahmen eines Serviceauftrages für Reparatur oder Entstörung erbringt, ergibt sich regelmäßig aus den technischen Notwendigkeiten. Ein erteilter Serviceauftrag umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist: 

  • die Durchführung aller Arbeiten, die zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Betriebsbereitschaft der Maschine oder Komponente nach fachmännischem Ermessen und den anerkannten Regeln der Technik notwendig sind; 
  • die Lieferung aller hierzu erforderlichen Serviceteile gemäß § 5 dieser Bedingungen
  • den Einbau der Serviceteile;
  • die Funktionsprüfung der zur Reparatur oder Entstörung übergebenen Anlagegruppen, nicht jedoch die Prüfung der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage.
  • die Funktionsprüfung der zur Reparatur oder Entstörung übergebenen Anlagegruppen, nicht jedoch die Prüfung der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage

(2) Weil der Zeitaufwand für Reparatur und Entstörung einer Maschine oder Komponente auch von deren Alter und Erhaltungszustand sowie den im Betrieb des Kunden vorhandenen Einrichtungen abhängt, sind verbindliche Angaben über die voraussichtliche Dauer und die Kosten nicht möglich. MK wird deshalb vor der Ausführung umfangreicherer Arbeiten oder dem Einbau von Serviceteilen die Zustimmung des Kunden einholen, sofern ein vom Kunden ausdrücklich gesetztes Kostenlimit überschritten werden müsste oder der voraussichtliche Reparaturaufwand in einem auffälligen Missverhältnis zum Gebrauchswert der zu reparierenden Anlage stehen würde. 

§ 5 Lieferung von Serviceteilen 

Für die Lieferung von Serviceteilen gelten die jeweiligen Verkaufsbedingungen von MK und somit derzeit eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von einem Jahr ab Ablieferung der Serviceteile. Für solche Serviceteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen (Verschleißteile, z.B. Transport- und Antriebsriemen, Saugbänder), kann jedoch für eine bestimmte Lebensdauer keine Gewähr übernommen werden. 

§ 6 Sonstige Serviceaufträge 

(1) Bei einer Maschinenwartung umfasst der Serviceauftrag die Durchführung einer Wartung gemäß der entsprechenden MK-Wartungs-Checkliste. 

(2) Bei einem Instruktions- oder Trainingsauftrag umfasst der Serviceauftrag die Unterweisung der vom Kunden benannten Personen in die Arbeits- und Funktionsweise der Maschinen, Komponenten oder Software. 

(3) Bei einer mündlichen Anwenderberatung (z. B. durch einen Servicemitarbeiter vor Ort oder per Telefon – Fernwartung über Telefonhotline) umfasst der Serviceauftrag die Bereitstellung und Übermittlung von verfügbarem Anwenderwissen. Im Falle von Software gilt dies jedoch nur für die jeweils aktuelle und die Vorgängerversion. 

(4) Bei weitergehenden Beratungsaufträgen oder sonstigen Dienstleistungen sind der Leistungsumfang und die Vergütung im Angebot von MK bzw. im entsprechenden Leistungspaket von MK beschrieben.

§ 7 Vergütung für Serviceleistungen 

(1) Alle von MK angebotenen und ausgeführten Serviceleistungen im Rahmen von Serviceaufträgen erfolgen grundsätzlich gegen Vergütung, sofern sie MK nicht ausdrücklich als kostenlose Kulanzleistung anbietet. Sämtliche Gebühren und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

(2) Die Vergütung für Serviceaufträge sowie vom Kunden zu tragende Reisekosten sind in den entsprechenden Leistungspaketen und den Kostensätzen (MK Robotics Servicesätze in Deutschland) in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. 

(3) Die von MK genannten Preise beruhen hierbei auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt des Angebots. Bei Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Zustandekommen des Serviceauftrages (insbesondere Gehälter und Löhne oder Materialpreisänderungen) behält sich MK eine angemessene Anpassung vor, wenn zwischen Vertragsschluss und Durchführung der Leistung mindestens vier Monate liegen. In diesem Fall gelten die bei Beginn der Durchführung gültigen Preise als vereinbart. Die Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren wird MK dem Kunden auf Verlangen nachweisen. 

(4) Soweit die Vergütung auf Basis der Kostensätze zu berechnen ist, ist dafür der vom Kunden abzuzeichnende Service- bzw. Montagebericht maßgebend. Darin werden die Arbeitszeit und Arbeitsleistung festgehalten. Angefangene 15 Minuten werden auf eine Viertelstunde aufgerundet. MK behält sich vor, die Kostensätze für Arbeitsstunden und Reisekosten angemessen anzupassen, wenn sich die Betriebskosten wesentlich verändern. Die jeweils geltenden Kostensätze können bei Auftragserteilung erfragt werden. 

§ 8 Zahlung 

(1) Zahlungen sind vom Kunden ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung zu leisten. 

(2) Bei Verzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt. 

(3) Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von MK anerkannt sind. 

§ 9 Sicherungs-Miteigentum; Pfandrecht 

(1) Zur Sicherung der Forderungen, die zugunsten MK durch Dienstleistungen entstanden sind oder entstehen, räumt der Kunde in Höhe des Rechnungswertes für die Dienstleistung MK das Miteigentum an der Maschine oder Komponente ein, die Gegenstand der Dienstleistung war. Bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung verwahrt der Kunde die Maschine oder Komponente unentgeltlich für MK. 

(2) Bei Reparaturen in einem Werk oder sonstigen Räumen von MK bestellt der Kunde MK an der Anlage ein Pfandrecht zur Sicherung aller durch Dienstleistungen entstandenen oder entstehenden Forderungen, soweit diese Forderungen nicht bereits gemäß Absatz 1 gesichert sind. 

(3) Das Miteigentum und Pfandrecht von MK erlischt mit vollständigem Ausgleich der Rechnung.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle baulichen Voraussetzungen am Aufstellort der Maschine oder Komponente sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit und Ebenheit des Aufstellgrundes, der Stellfläche und Stellhöhe, der Zugangsmöglichkeit zum Grundstück und der elektrischen Versorgung. 

(2) Bei Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, die Eingriffe in die Stromversorgung, Luftleitungen, Klimatechnik bzw. Wasser- oder Abwasserleitung erforderlich machen, stellt der Kunde auf seine Kosten die Einhaltung der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften sicher, etwa indem er einen hierzu qualifizierten und konzessionierten Fachmann hinzuzieht. 

(3) Bei Störungsmeldungen mit anschließendem Reparaturauftrag hat der Kunde eine exakte Beschreibung des aufgetretenen Fehlerbildes zur Verfügung zu stellen. 

(4) Darüber hinaus hat der Kunde bei Dienstleistungen durch MK auf seine Kosten insbesondere rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: − Hilfskräfte in der von MK für erforderlich erachteten Zahl; − zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen, Betriebsmittel und Betriebsstoffe; − Strom, Beleuchtung, Heizung/Klimatisierung, Wasser, Druckluft; − zur Aufbewahrung von Werkzeugen und gelieferten Teilen geeignete, insbesondere trockene und verschließbare Räume. 

(5) Bei der Installation einer Maschine oder Komponente stellt der Kunde sicher, dass vor deren Beginn alle erforderlichen Teile an Ort und Stelle verfügbar und alle Vorarbeiten soweit fertiggestellt sind, dass die Servicetechniker von MK die Installation sofort nach Ankunft beginnen und ohne Unterbrechung durchführen können. 

(6) Der Kunde unterrichtet MK unverzüglich über alle auftretenden rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen, die den Serviceauftrag oder dessen Durchführung betreffen. 

§ 11 Mängelansprüche 

MK gewährleistet die fachgerechte Ausführung der Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Serviceauftrag unter Berücksichtigung der Regelungen des § 12 dieser Servicebedingungen. Bei Vorliegen eines nachgewiesenen Fehlers in der erbrachten Dienstleistung leistet MK baldmöglichst kostenlose Nacherfüllung. 

§ 12 Haftung 

(1) MK haftet für Schäden nur, soweit diese von ihr selbst oder ihren Mitarbeitern bzw. Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies gilt für sämtliche Ansprüche einschließlich Ansprüchen wegen Stillstandzeiten, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinns, Datenverlust, Verlust von Informationen und einzelnen Datensätzen, Produktionsausfalls und ähnlicher Folgeschäden, unabhängig von der Art ihres Rechtsgrundes. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt; in diesem Fall ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(2) MK haftet in jedem Fall nicht für vertragsuntypische und daher unvorhersehbare Schäden sowie für mittelbare Schäden, so lange MK keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann. 

(3) Für Ratschläge, die die Fachleute von MK dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfangs als Gefälligkeit erteilen, übernimmt MK keine Haftung. Dies gilt entsprechend für Hilfeleistungen. 

(4) Verzögern sich die im Betrieb des Kunden durchzuführenden Arbeiten ohne Verschulden von MK oder ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten, hat der Kunde die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. 

§ 13 Geheimhaltung 

(1) Der Kunde und MK sind verpflichtet, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners sowie dessen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Sie dürfen diese weder außerhalb der Geschäftsbeziehung nutzen noch Dritten gegenüber offenlegen. 

(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die, soweit sie schriftlich übermittelt werden, ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder die bei mündlicher Übermittlung bei der Weitergabe als vertraulich bezeichnet werden. 

(3) MK darf vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung von MK notwendig ist. MK wird in diesem Fall den Dritten zur Geheimhaltung entsprechend der eigenen Verpflichtung verpflichten. 

(4) Die Vertragspartner werden die ihnen übermittelten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen zu keiner Zeit zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen und sie Schutzrechtsanmeldungen des jeweils anderen Vertragspartners nicht entgegenhalten. 

(5) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für solche vertraulichen Informationen, die allgemein bekannt sind, die der empfangenden Vertragspartei bereits vor ihrer Mitteilung nachweislich bekannt waren, die von einer Vertragspartei nachweislich unabhängig erarbeitet oder rechtmäßig erlangt wurden, die ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen einer der Parteien anderweitig bekannt geworden sind oder zu deren Offenlegung eine der Parteien aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung oder sonst rechtlich verpflichtet ist. 

(6) Die Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf vertrauliche Informationen erlischt auf jeden Fall drei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Serviceauftrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gilt zeitlich unbegrenzt. 

(7) Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse gilt insbesondere das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18.04.2019 (GeschGehG). Weitergehende Ansprüche von MK sind hierdurch nicht ausgeschlossen. 

(8) Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, durch Reverse Engineering eines von MK erhaltenen Produkts oder Gegenstands darin verkörperte geheime Informationen zu erlangen. 

§ 14 Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

(1) Leistungsort für alle sich aus den Serviceaufträgen ergebenden Verpflichtungen ist Neuss, soweit nichts Anderes vereinbart ist. 

(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. 

(3) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 

§ 15 Nebenabreden; Teilunwirksamkeit; Sonstiges 

(1) Diese Servicebedingungen und die hierin in Bezug genommenen schriftlichen Vereinbarungen gelten abschließend für die Umsetzung der vereinbarten Dienstleistungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

(2) Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der geschlossene Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit. 

(3) MK behält sich vor, einzelne Dienstleistungen durch Personal dritter Unternehmen durchführen zu lassen. Im Übrigen sind Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag nicht übertragbar.